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Vergnügungssteuer

Kurzbeschreibung

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königswinter sind u. a. steuerpflichtig:

- Das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen o.ä. sowie in Gastwirtschaften ;
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art ; 

Der Steueranspruch bei den Apparaten entsteht mit der Aufstellung. Vom Halter ist der Zeitpunkt der Aufstellung sowie der Aufstellort des Apparates der Stadt mitzuteilen.

Bei Veranstaltungen sind diese spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Königswinter anzumelden. Steuerschuldner ist der Halter des Apparates ( Aufsteller)  bzw. der Unternehmer der Veranstaltung.

Einzelheiten können der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Königswinter entnommen werden.

Vergnügungssteuersatzung
https://www.koenigswinter.de/de/ortsrecht.html

Zuständige Einrichtungen