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Unterhaltsvorschuss

Kurzbeschreibung

Wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht vollständig oder gar nicht zahlt,haben Kinder von Alleinerziehenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Sie können Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss jetzt auch komplett online ausfüllen.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland,
  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt,
  • Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt.
  • Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder
  2. Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
  3. Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn

  • Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist,
  • Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben,
  • der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut,
  • das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet,
  • der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen,
  • die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt,
  • der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist,
  • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen (soweit zutreffend) beizufügen:
• Geburtsurkunde Ihres Kindes (Kopie)
• Meldebescheinigung
• Aufenthaltstitel sofern Nicht-EU-Ausland
• SGB II Bescheid oder letzte Gehaltsabrechnung
• Unterhaltstitel (soweit vorhanden die vollstreckbare Ausfertigung)
• Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft bei nichtehelichen Kindern bzw. eine Erklärung,
  was bisher unternommen wurde um die Vaterschaft zu klären
• Nachweis über die letzte Unterhaltszahlung des anderen Elternteiles
• Scheidungsurteil (soweit vorhanden)
• Schriftverkehr des Rechtsanwaltes
• evtl. Leistungszeiträume von anderen Jugendämtern

 

Zuständige Einrichtungen