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Anzeige einer Geburt

Kurzbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Beschreibung

Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt eines Kindes bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzeigen.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (s. Leistung „Anzeige einer Hausgeburt“), müssen Sie die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. Sind Sie an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.

Für die Anzeige einer Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:

 

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder
    • Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
  • wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
    • Geburtsurkunde der Mutter
  • wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder
    • Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsbeschluss beziehungsweise Sterbeurkunde
  • wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
    • beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
    • beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
    • Geburtsurkunde des Vaters
  • wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat:
    • Nachweis über die Namensänderung
  • wenn die Eltern bereits die gemeinsame Sorge begründet haben:
    • beglaubigte Abschrift der Sorgeerklärung
  • bei ausländischen Eltern: zusätzlich
    • Nachweis über den Aufenthaltstitel zur Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes

 

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.

Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt üblicherweise ein Bestatter für Sie.

Die Bearbeitungszeit hängt von der einzelnen Fallgestaltung ab und kann nur vom zuständigen Standesamt eingeschätzt werden.

Es fand eine Geburt statt und Sie

  • sind Träger eines Krankenhauses oder einer Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird,
  • sind die Mutter,
  • sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt oder

sind eine andere Person und waren bei der Geburt anwesend oder wissen davon.

Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen. Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.

 

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.

 

Erfolgt eine Hausgeburt (s. Leistung „Anzeige einer Hausgeburt“), müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich beim zuständigen Standesamt, wo das Kind geboren wurde, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.

 

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde des Kindes. Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. Als Urkunde kann dann nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden (§ 35 Abs. 1 PStV).

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben, die je nach Bundesland unterschiedlich sind.

Zuständige Einrichtungen