Kindertagespflege - Anlage der Kindertagespflegeperson zum Antrag auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege
Kurzbeschreibung
Sie können hier als Kindertagespflegeperson die Anlage zum Antrag auf Übernahme der Kosten der Kindertagespflege online ausfüllen und digital beim Jugendamt einreichen.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Ausfüllhinweise:
Auf den nachfolgenden Seiten werden zunächst grundlegende Angaben zu den Betreuungsverhältnis abgefragt. Dabei geht es um folgende Angaben
- Angaben zum Kind, Wohnort des Kindes und Angaben der Eltern
- Angaben zum Betreuungsumfang
- Angaben zur Kindertagespflegeperson
Abschließend haben Sie die Möglichkeit verschiedene Unterlagen (wie die Pflegeerlaubnis) beizufügen und unter Umständen ergänzende Anmerkungen und Erklärungen abzugeben.
Die bearbeitende Stelle braucht diese Informationen, um Ihr Anliegen prüfen zu können. Soweit Angaben verpflichtend angegeben werden müssen, sind diese in der Beschriftung des Feldes oder der Auswahlmöglichkeiten gekennzeichnet. Soweit Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, kann es sein, dass Sie später nochmals nach den fehlenden Informationen gefragt werden. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen.
Die Leistungen werden ab dem Tag der Betreuung, frühestens ab dem ersten des Monats gewährt, in dem ein Antrag auf Förderung der Tagespflege bei dem Jugendamt eingegangen ist und setzen eine tatsächliche Betreuung voraus. Bei einer Eingewöhnungszeit von 4 Wochen hat die Tagespflegeperson Anspruch auf die Betreuungspauschale.
Die Bezuschussung der Tagespflege muss grundsätzlich bis zum 31.07. eines Jahres befristet werden bzw. endet mit Vollendung des 3. Lebensjahres oder bei Aufnahme in den Kindergarten.
- dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet Königswinter haben.
und
- dass die Leistung für die Entwicklung des Kindes, für welches sie beantragt wird, zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit förderlich ist.
- Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zusätzlich Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung, dass die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Bei Antragstellung ist über die Arbeits-/Ausbildungszeiten eine Bescheinigung des Arbeitgebers, Ausbildungs- bzw. Maßnahmeträgers beider Eltern vorzulegen.Während der Mutterschutzzeiten gem. § 3 Mutterschutzgesetz wird Kindertagespflege für ein Kind, welches das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur in Ausnahmefällen gewährt.
- Für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gilt ohne Vorliegen der Bedarfskriterien in Satz 2 der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden einschließlich Vor- und Nachbearbeitungszeiten in der Woche als erfüllt. Besteht darüber hinaus ein zusätzlicher individueller Betreuungsbedarf ist dieser entsprechend durch die Sorgeberechtigten nachzuweisen.
- Eine Förderung der Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern über 3 Jahren kann nur dann gewährt werden, wenn kein Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung steht.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Jugendamt - Elternbeiträge für KiTA und OGS/ Wirtschaftliche Kindertagespflege
-
- Straße: Schützenstraße Hausnummer: 2
- PLZ: 53639 Ort: Königswinter
-
- Telefon:
02244 889-5309 - E-Mail:
elternbeitraege@koenigswinter.de
- Telefon:
-