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Steuerbescheinigung über Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Denkmals
Kurzbeschreibung
Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Denkmals können zu Steuervergünstigungen führen. Die Untere Denkmalbehörde stellt Bescheinigungen für steuerliche Zwecke aus. Zu beachten ist, dass die Maßnahmen im Vorhinein mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden müssen.
§ 36 Denkmalschutzgesetz NRW
- ausgefülltes Antragsformular
- Anlage zum Antragsformular in elektronischer Form
- Belege für die Aufwendungen im Original (Rechnungen, Quittungen u.ä.)
Gemäß Tarifstelle 4a.2 der Verwaltungsgebührenordnung:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro
- ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen
- ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 50.000 Euro bescheinigten Aufwendungen
- jedoch insgesamt höchsten 25.000 Euro
Gemäß Tarifstelle 4a.2.1 der Verwaltungsgebührenordnung ergehen Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5.000 Euro gebührenfrei
Zuständige Einrichtungen
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Untere Denkmalbehörde
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- Obere Straße 8
- 53639 Königswinter
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- Telefon:
02244 889-0 - E-Mail:
denkmal@koenigswinter.de
- Telefon:
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