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Steuerbescheinigung über Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Denkmals

Kurzbeschreibung

Aufwendungen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Denkmals können zu Steuervergünstigungen führen. Die Untere Denkmalbehörde stellt Bescheinigungen für steuerliche Zwecke aus. Zu beachten ist, dass die Maßnahmen im Vorhinein mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden müssen.

§ 36 Denkmalschutzgesetz NRW

- ausgefülltes Antragsformular
- Anlage zum Antragsformular in elektronischer Form
- Belege für die Aufwendungen im Original (Rechnungen, Quittungen u.ä.)

Gemäß Tarifstelle 4a.2 der Verwaltungsgebührenordnung:
- 1 v. H. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 Euro
- ggf. zuzüglich 0,5 v. H. der über 250.000 Euro bescheinigten Aufwendungen 
- ggf. zuzüglich 0,25 v. H. der über 50.000 Euro bescheinigten Aufwendungen
- jedoch insgesamt höchsten 25.000 Euro

Gemäß Tarifstelle 4a.2.1 der Verwaltungsgebührenordnung ergehen Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5.000 Euro gebührenfrei 

Zuständige Einrichtungen