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Grundsteuer
Kurzbeschreibung
Auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes und der Hebesatzsatzung wird die Grundsteuer jährlich durch einen Abgabenbescheid erhoben und zu je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Zahlungspflichtiger ist/sind der/die Eigentümer oder Erbbauberechtigte/n.
Die Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke erhoben.
Das Finanzamt Sankt Augustin – Bewertungsstelle – Hubert-Minz-Str. 10, 53757 St. Augustin, Telefon: 02241/242-0, führt die Bewertung des Grundbesitzes jeweils zum Feststellungszeitpunkt durch und erlässt den Einheitswert- sowie den Grundsteuermessbescheid. Der Messbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt.
Die Grundsteuerhebesätze betragen derzeit:
- Grundsteuer A: 300 %
- Grundsteuer B: 690 %
Grundsteuerreform:
Ende Januar 2023 lief die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ab. Zuständig für die Entgegennahme und Verarbeitung der Feststellungserklärungen ist ausschließlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
Die Umsetzung der Grundsteuerreform erfolgt im Jahr 2025.
Beschreibung
Eigentumswechsel:
Wird der Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, so ist der Verkäufer unabhängig von den notariellen Vereinbarungen bis zur Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Hierbei ist anzumerken, dass nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Das bedeutet, dass die Grundsteuer für das Jahr, in dem die Veräußerung erfolgt, noch von dem/den bisherigen Eigentümer/n zu entrichten ist/sind. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
Die Grundbesitzabgabenbescheide werden als Mehrjahresabgabenbescheide verfasst. Sie gelten daher nicht nur für ein Jahr, sondern auch für künftige Jahre.
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für Realsteuern der Stadt Königswinter (Hebesatzsatzung ) :
https://www.koenigswinter.de/de/ortsrecht.html
Zuständige Einrichtungen
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Steuern und Einkauf
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- Dollendorfer Straße 39
- 53639 Königswinter-Oberpleis
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- Telefon:
02244 889-0 - E-Mail:
steuernundabgaben@koenigswinter.de
- Telefon:
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