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An-, Ab- und Ummeldung Gewerbe

Kurzbeschreibung

Die An-, Ab- und Ummeldung eines Gewerbes erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal NRW. 

 

Unter dem Begriff Gewerbe fällt jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, nicht nur gelegentlich ausgeübte selbständige Tätigkeit. Ausnahmen sind:

  • Die Urproduktion (z. B. Landwirtschaft)
  • Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Mietshaus)
  • Die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.)
  • Tätigkeit, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind, z. B.: Solaranlagen / Photovoltaikanlagen

 

Beschreibung

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Voraussetzung der Gewinnabsicht:

Die angegebene Tätigkeit muss auf Gewinn ausgerichtet sein. Bei Tätigkeiten, wie bei der Einspeisung von Energie durch eine Photovoltaikanlage ist der Gewinn als nebensächlich zu bewerten.

Gewerbe mit Erlaubnispflicht

  • Gaststätten/Spielhallen à § 2 GastG, § 33i GewO à Erlaubnis erteilt die Stadt Königswinter als örtliche Ordnungsbehörde
  • Maklerbüros/Immobilien, Finanzierungen à §§ 34c,f GewO à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis (https://www.rhein-sieg-kreis.de)
  • Taxen, Mietwagen à Erlaubnis erteilt der Rhein-Sieg-Kreis
  • Fahrschulen à Erlaubnis erteilt die Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises
  • Apotheken à Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt Rhein-Sieg-Kreis
  • Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Düsseldorf
  • Bewachungsgewerbe à § 34a GewO, Erlaubnis erteilt die Ordnungsbehörde Rhein-Sieg-Kreis
  • Besondere Art des Gewerbes: Reisegewerbekarte à Siehe Formularserver Info-Merkblatt

 

Wer sein Gewerbe aufgibt, muss dies unverzüglich bei der zuständigen Gewerbemeldestelle anzeigen.

Gemäß § 14 GewO ist der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit anzeigepflichtig. Sie können den Vordruck hierzu persönlich, per Post oder per E-Mail einreichen.

Bei der Anmeldung eines Gewerbes sind folgende Dokumente nötig: 

  • Pass mit aktueller Meldebescheinigung oder Personalausweis. Bei persönlicher Vorsprache können Sie sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen
  • Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen)
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages/ Vollmachten aller Gesellschafter (bei noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen)
  • Erlaubniserteilung bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • Handwerkskarte bei Eintragung in die Handwerksrolle die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Gewerbetreibenden

Bei der Abmeldung eines Gewerbes sind folgende Dokumente nötig: 

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite)

Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden, frühestens jedoch 2 Wochen vor Beginn.

Gemäß Tarifstelle 12.01.3 der Verwaltungsgebührenordnung:

  • Für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind fällt eine Gebühr von 26€ an
  • Für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind, beträgt die Gebühr 33€
  • Für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen liegen die Gebühren bei 13€ 

 

Die Abmeldung eines Gewerbes ergeht gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen