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Kindertagesbetreuung Anmeldung
Kurzbeschreibung
Sie suchen einen Betreuungsplatz für Ihr Kind in Kindertagespflege oder einer Kita? Hier entlang!
Informieren Sie sich möglichst früh bei der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson Ihrer Wahl oder bei Ihrem örtlichen Jugendamt, ob es freie Betreuungsplätze in der von Ihnen gewünschten Einrichtung oder bei der Kindertagespflegeperson gibt.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Jedes Kind in Nordrhein-Westfalen hat ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege und ab dem vollendeten dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung.
Dieser Anspruch richtet sich gegen das örtliche Jugendamt. Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes in eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege findet daher in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem Jugendamt) statt.
Der Anmelde- bzw. Aufnahmevorgang variiert je Kommune oder Stadt. Zeigen Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
- 22. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/BJNR111630990.html#BJNR111630990BJNG000506140]
Kinderbildungsgesetz – KiBiz
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18135&ver=8&val=18135&sg=0&menu=1&vd_back=N
- Formloser Antrag der Eltern (Bedarfsanzeige)
- Im weiteren Anmeldeverfahren kann die Vorlage weiterer Unterlagen vom örtlichen Jugendamt und/oder der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle verlangt werden (z.B. Einkommensbescheinigungen oder das Vorsorgeheft des Kindes).
Beachten Sie bitte die Anmeldetermine der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
Die Inanspruchnahme einer Kindertagesbetreuung setzt in der Regel voraus, dass Sie dem zuständigen Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme des Platzes Ihren Bedarf schriftlich anzeigen.
Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch informieren.
Abhängig vom Zeitpunkt der Bedarfsanzeige
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater – (§ 24 Absatz 2 im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII)).
Die beiden letzten Betreuungsjahre des Kindes vor Eintritt in die Schule sind in Nordrhein-Westfalen in aller Regel beitragsfrei.
Die Bewerbung für einen Kinderbetreuungsplatz ist unabhängig vom Alter des Kindes.
- Ihr Kind ist mindestens 1 Jahr alt, dann hat es einen Rechtsanspruch
- Sie sind wohnhaft im Zuständigkeitsgebiet des Jugendamtes, auch dann ergibt sich ein Rechtsanspruch
- Sie haben Ihren Bedarf beim Jugendamt nach Möglichkeit sechs Monate vorher angezeigt
- Erkundigen Sie sich bitte möglichst frühzeitig über freie Betreuungsplätze. Wenden Sie sich dazu an Ihr örtliches Jugendamt oder direkt an die gewünschte Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegeperson.
- Zeigen Sie dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch an.
- Zeigen Sie dem Jugendamt kurzfristigen Bedarf für einen Betreuungsplatz unverzüglich an.
- Das Jugendamt wird Ihnen die Bedarfsanzeige innerhalb eines Monats bestätigen und über die Höhe der Elternbeiträge informieren.
- Spätestens sechs Wochen, in der Regel acht Wochen, vor dem Zeitpunkt für den der Bedarf angemeldet wurde, wird Ihnen der Betreuungsplatz für Ihr Kind zugewiesen..
- Den Betreuungsvertrag schließen Sie direkt mit der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegeperson ab.
Die Elternbeiträge variieren. Sie werden von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern oder den Kommunen festgesetzt.
Die Beiträge sind zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der Kinder der Eltern und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden.
Die beiden letzten Kindergartenjahre vor der Einschulung sind in aller Regel beitragsfrei, § 50 Absatz 1 KiBiz, je nach örtlicher Satzung können Eltern auch darüber hinaus beitragsfrei sein.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
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- Schützenstraße 2
- 53639 Königswinter
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- Telefon:
02244 889-0 - E-Mail:
stadtverwaltung@koenigswinter.de
- Telefon:
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