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Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und stellen eine Ausnahmeregelung zum generellen Verbot von Feuern im Freien dar.

Das Feuer muss vor Entzünden formell und unter Benennung einer verantwortlichen volljährigen Person bei der Stadt angemeldet werden.

Beschreibung

Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer oder Martinsfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege. Auf Antrag ist es gestattet, ein Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege auszurichten. Kommunale Unterschiede bestehen in Bezug auf den Personenkreis, dem dies gestattet werden kann (z.B. nur der in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen oder privaten Haushalten). Kommunal ist ebenfalls geregelt, ob das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein muss.

Brauchtumsfeuer müssen der zuständigen Behörde unter Einhaltung einer Frist vor dem Entzünden formell angemeldet werden.

Für die Antragstellung ist eine volljährige verantwortliche Aufsichtsperson formell anzugeben. Zudem bitten wir Sie einen Lageplan des Grundstücks auf dem sich das Feuer befindet, beizufügen.

Brauchtumsfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel. Es dürfen nur unbehandelte Hölzer, Baum- und Strauchschnitte sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Zu naheliegenden Gebäuden und leicht entzündlichen Stoffen ist der nötige Sicherheitsabstand einzuhalten. Diesen definiert die Kommune. Außerdem muss eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung der Nachbarschaft und Allgemeinheit ausgeschlossen werden.

Verstöße gegen die Verordnung werden mit Bußgeldern geahndet.

  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
  • Kommunale Satzungen und Verordnungen
  • Lageplan des Grundstücks, auf dem sich das Feuer befindet
  • Ggf. eine schriftliche Einverständniserklägung des Grundstückeigentümers, falls das Grundstück nicht der Aufsichtsperson gehört

Der Antrag muss mind. 3 Wochen vor der geplanten Durchführug des Brauchtumfeuer gestellt werden und bei der Stadtverwaltung eingegangen sein. 

  • Es muss ein Bezug zum Brauchtum bestehen.
  • Eine volljährige Aufsichtsperson muss benannt werden.
  • Kommunal liegen Regelungen zur Einhaltung von Sicherheitsabständen zu Gebäuden oder leicht entzündlichen Stoffen vor.
  • Kommunal können Regelungen für den erlaubten Personenkreis, der dieses Feuer beantragt, vorliegen.
  • Anmeldung Brauchtumsfeuer (rechts) ausfüllen und absenden
  • Gebühr entrichten
  • Erlaubnis Brauchtumsfeuer erhalten

Für die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers fallen Gebühren in Höhe von 15€ an. 

Zuständige Einrichtungen